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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB): DJ-Crew
Worms, Inh. Ralf Kergl, Stand: April 2009
§
1 Gegenstand:
Sämtliche Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Geschäftsbedingungen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Veranstalter nachfolgend auch Kunden genannt, haben keine Gültigkeit. Sämtliche von unseren Geschäftsbedingungen und dem sonstigen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden, Nebenabreden sind unwirksam.
§
2 Zustandekommen des Vertrages:
Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde den Beschallungsvertrag verbindlich an. Er bestellt verbindlich eine Beschallung und ggf. Beleuchtung im niedergeschriebenen Umfang, Zeitraum und am genannten Ort. Außerdem erkennt er mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Kunde muss sich bei der Vertragsunterzeichnung durch einen gültigen Personalausweis oder einem anderen amtlichen
Dokument ausweisen können. Sollte der Kunde nicht der Verantwortliche oder das gesetzliche Organ des Verantwortlichen sein, muss er uns eine von diesem unterzeichnete Vollmacht vorlegen
§
3 Preis und Zahlungen:
1.
Es gilt der im Vertrag angegebene Preis. Bei Feiern oder Veranstaltungen vereinbaren wir mit
Ihnen einen Festpreis, der bis zu einer bestimmten Uhrzeit gilt. Jede weitere Stunde wird dann
zusätzlich, zu einem vorher vereinbarten Preis berechnet. Unsere
Angebote sind stets freibleibend. 2. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, gegebenenfalls zuzüglich Fracht, Fahrtkosten,
Parkgebühren, Übernachtungskosten, Porto, Versicherung
und sonstigen Transportkosten ab dem Geschäftssitz
Worms, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.
3. Mehrkosten aufgrund des Kunden gewünschter Leistungsänderungen werden
zusätzlich berechnet.
4. Eventuelle Beschädigungen am Mietmaterial gehen zu Lasten des Kunden, soweit dies der Kunde zu vertreten hat.
5. Die Zahlung ist üblicherweise vor der Veranstaltung bzw. sofort nach Beendigung der Veranstaltung an den vor Ort befindlichen Diskjockey in
bar zu entrichten oder wird spätestens innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig. Es gilt das Buchungsdatum der
unten genannten Bank, der DJ-Crew Worms. Bei Verzögerungen ist DJ-Crew Worms berechtigt, je 5 EUR Mahngebühren und nach
entsprechender Mahnung, Verzugszinsen gem. BGB zu erheben.
6. Die DJ-Crew Worms kann für Mietmaterial eine im Vertrag festgelegte Kaution
verlangen. Diese ist spätestens am Tag der Abholung zu entrichten und
wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe der
Mietgegenstände mit dem Mietpreis verrechnet bzw. zurück erstattet.
7. Verkaufsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der
DJ-Crew Worms
§ 3 Leistungen:
a) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Vertragsbestätigung maßgebend. Die „DJ-Crew Worms“
bietet hier eine Beschallung und gegebenenfalls Beleuchtung im vertraglich genannten Umfang an.
Der Veranstalter verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, sämtliche gegebenenfalls erforderlichen Formalitäten für die Veranstaltung, hinsichtlich
der Anmeldung, Genehmigung bei Behörden und Institutionen, wie zum Beispiel: Verkehrsbehörde, Amt für öffentliche Ordnung, GEMA, u.s.w.
selbst einzuholen, zu regeln und die dafür anfallenden Gebühren und Kosten selbst zu übernehmen.
Die „DJ-Crew Worms“ bzw. der eingesetzte Diskjockey ist in der Ausgestaltung seines Programms frei.
Die Programmgestal¬tung erfolgt in
Absprache mit dem Kunden. Gäste können insofern Einfluss nehmen, dass Wünsche geäußert werden können. Diese Wünsche können aber
nur berücksichtigt werden, wenn sie in die allgemeine Stimmungslage hineinpassen und keinen negativen Einfluss auf den Ablauf der
Veranstaltung nehmen.
Die „DJ-Crew Worms“ ist in der Auswahl seiner Diskjockeys für die Veranstaltung frei. Grundsätzlich aber treten die in der Auftragsbestätigung
namentlich genannten Diskjockeys für die festgelegte Veranstaltung auf. Bei Ausfällen infolge von Krankheit oder anderer Gründe ver¬pflichtet
sich „DJ-Crew Worms“ einen Ersatz zu stellen
b) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
> die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Veranstaltung.
> die sicherheitstechnische Aufsicht der Veranstaltung.
> den Anspruch auf eine bestimmte Person als Diskjockey.
> den Anspruch auf ein zum Bsp.: markenbezogenes, bestimmtes Equipment, lediglich der Umfang und ausreichende Leistung sind maßgeblich.
> die Haftung des Diskjockeys bzw. des „DJ-Crew-Worms“ -Teams für versäumte Anmeldungen (wie zum Bsp.: GEMA,
Sondernutzungserlaubnisse, und anderer fehlender Genehmigungen), Sperrzeitverstöße, bei sonstigen widerrechtlichen Handlungen oder
Verstöße gegen polizeiliche Anordnungen, Ruhestörungen oder sonstige Ordnungsstörungen in Verbindung mit der angebotenen
Veranstaltung.
§
4 Vertragszeit:
Die
vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich,
sind wir hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Für jeden Zeitverzug, um den der
Beschallungstermin überschritten wird, ist die volle pro Mietstunde vereinbarte
Miete, bei einer Pauschalmiete der hieraus pro Stunde der Mietdauer sich
ergebende Betrag, zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den
uns nachweisbar durch die Überschreitung des Termins gegebenenfalls entstandenen
Schaden zu ersetzen, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.
§ 5 Vertragspflichten des Kunden:
1.
Der Kunde hat das durch die „DJ-Crew Worms“ zur Verfügung gestellte Equipment, nachfolgend Mietmaterial bzw. Mietgeräte genannt, pfleglich zu behandeln und vor Unwetter geschützt aufzustellen.
2. Mietgeräte dürfen durch den Kunden
nicht geöffnet oder manipuliert werden.
3. Der Kunde hat für die notwendigen und ausreichenden Stromversorgungen zu sorgen
4. Der Kunde hat das Mietmaterial in
einwandfreiem, sauberem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und zurück zu
geben.
5. Sollten sich bei Benutzung der Mietsache Mängel zeigen, sind wir davon sofort in Kenntnis zusetzen, um ggf. für Ersatz sorgen zu können.
Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sein denn, dass die Mängel von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
wurden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der vereinbarten anteiligen Miete. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren
der Mietgegenstände nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden haften wir unter keinen Umständen.
Etwaige Mängel sind uns sofort schriftlich anzuzeigen
.
7. Der Kunde darf die Mietgegenstände ausschließlich für
die Zwecke dieser einen Beschallung verwenden. Er darf über sie in keiner Weise
verfügen, sie
insbesondere nicht verpfänden oder
belasten, sie auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er muss sie vor
jeglichen Zugriffen Dritter schützen und
uns sofort telefonisch und
schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten (z. B. durch
Pfändung).
8. Der Kunde hat für alle
Genehmigungen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen zu sorgen. Die
Genehmigungen die im direkten
Zusammenhang mit Leistungen durch
DJ-Crew Worms stehen, sind der DJ-Crew Worms spätestens am Veranstaltungstag in
Kopie auszuhändigen.
Diese Leistungen können auch, wenn
dies ausdrücklich im Vertrag genannt ist, durch DJ-Crew Worms erbracht werden.
9. Für eventuell auftretende Schäden am Mietmaterial haftet grundsätzlich der Kunde. Die Gefahr des Untergangs, Verlustes und des Verschleißes
über die normale Abnutzung hinaus oder der Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietdauer trägt der Kunde. Der Kunde haftet für
Verlust, Beschädigungen und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietgegenstände. Für Diebstähle und mutwillige Beschädigungen des
Equipments der DJ-Crew Worms, am Veranstaltungsort, haftet der Veranstalter, auch wenn diese Beschädigungen durch Dritte verursacht
wurden, sofern diese nicht durch die DJ-Crew Worms zu verantworten sind
.
§ 6 Haftung:
Wenn wir die technische Durchführung für eine Veranstaltung übernehmen, gilt für die Haftung gleiches wie oben genannt; Das heißt, wir haften nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden und zur Höhe beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Tagesmiete für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die Veranstaltung trotz eines grob fahrlässigen Verschuldens von uns gleichwohl durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung unsererseits und der Kunde
hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
Für eventuelle Gehörschäden oder sonstigen Schäden welche gegebenenfalls durch das Equipment der „DJ-Crew Worms“ bei den Kunden, Gästen oder Servicekräften entstehen könnten, übernimmt „DJ-Crew Worms“ generell keine Haftung. Die „DJ-Crew Worms“ bittet in diesem Zusammenhang insbesondere darum, dass anwesende Kinder generell von Lautsprechen, Beleuchtungen und Nebelmaschinen (Verbrennungsgefahr) fern gehalten werden!
§
7 Vertragsrücktritt:
Durch
den Kunden: 1. Der Kunde kann bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
von dem Vertrag zurück treten. 2. Für einen kurzfristigeren Vertragsrücktritt berechnet die DJ-Crew Worms
folgende Entschädigungsansprüche: 27 - 14 Tage vor der Veranstaltung:
25
%
13 - 8 Tage vor der Veranstaltung: 40 %
7
- 1 Tage vor der Veranstaltung: 50 %
Der Entschädigungsanspruch entfällt,
wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von DJ-Crew Worms zurückzuführen sind, die für den Kunden
erheblich oder unzumutbar wären. 3. Kündigt der Kunde den Vertrag am Tag oder während einer Veranstaltung, ist
der volle Vertragspreis fällig. Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der Kunde
selbst dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet, wenn er die
Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.
Durch die DJ-Crew Worms: 1.
Die DJ-Crew Worms kann vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurück treten,
wenn außergewöhnliche Umstände,
die wir nicht zu vertreten haben, die
Leistungserbringung unmöglich machen. Sollten vom Kunden vertragliche
Verpflichtungen - nach vergeblicher
Fristsetzung, sofern eine Solche nicht von den Gegebenheiten her unmöglich ist -
nicht erfüllt werden, sind wir von unseren
Leistungsverpflichtungen frei. In diesem Fall
kann der Kunde nur die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der
Leistungserbringung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Die DJ-Crew Worms kann während einer Veranstaltung vom Vertrag zurück
treten, wenn die Sicherheit seiner Mitarbeiter
oder des Materials nicht durch den
Kunden gewährleistet werden kann. Die DJ-Crew Worms ist dann berechtigt eine
Vergütung für die bereits erfüllten Leistungen
zu verlangen.
§
8 Auf-/Abbau - Installation:
Der Veranstalter muss für eine ausreichende Strom-/Energieversorgung garantieren und die daraus resultierenden Kosten selbst tragen. Der Veranstalter muss für einen ebenen, sauberen und auch bei Unwetter trockenen Aufstellort des Equipments sorgen. Für den Auf- und Abbau sind bei dem „Standard Equipment“ unter optimalen Bedingungen je eine Stunde einzuplanen. Die Zu-/Abgänge, Zu-/Abfahrten, An-/Abfahrtswege zum Veranstaltungs-/Aufbauort sind frei und möglichst kurz zu halten. Gegebenenfalls
sind vor Veranstaltungsbeginn Absprachen mit der DJ-Crew Worms zu treffen und der Veranstaltungsort vorab zu besichtigen. Für das Transportfahrzeug der „DJ-Crew Worms“ bzw. des Diskjockeys, ist Parkraum möglichst nahe dem Veranstaltungsort bereitzuhalten
§
9 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich
zulässig, Amtsgericht Worms.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im Übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen
- in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dies gelten sollte - soweit wie
möglich entspricht.
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