Die DJ-Crew Worms:

"Rechtliches u. Haftungsausschluss"

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
DJ-Crew Worms, Inh. Ralf Kergl, Stand: April 2009

§ 1 Gegenstand:

Sämtliche Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Geschäftsbedingungen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Veranstalter nachfolgend auch Kunden genannt, haben keine Gültigkeit. Sämtliche von unseren Geschäftsbedingungen und dem sonstigen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden, Nebenabreden sind unwirksam.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages:

Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde den Beschallungsvertrag verbindlich an. Er bestellt verbindlich eine Beschallung und ggf. Beleuchtung im niedergeschriebenen Umfang, Zeitraum und am genannten Ort. Außerdem erkennt er mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Kunde muss sich bei der Vertragsunterzeichnung durch einen gültigen Personalausweis oder einem anderen amtlichen Dokument ausweisen können. Sollte der Kunde nicht der Verantwortliche oder das gesetzliche Organ des Verantwortlichen sein, muss er uns eine von diesem unterzeichnete Vollmacht vorlegen

§ 3 Preis und Zahlungen:

1. Es gilt der im Vertrag angegebene Preis. Bei Feiern oder Veranstaltungen vereinbaren wir mit Ihnen einen Festpreis, der bis zu einer bestimmten Uhrzeit gilt. Jede weitere Stunde
    wird dann zusätzlich, zu einem vorher vereinbarten Preis berechnet.
 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart,  gegebenenfalls zuzüglich Fracht, Fahrtkosten,
Parkgebühren, Übernachtungskosten, Porto, Versicherung
    und sonstigen Transportkosten ab dem Geschäftssitz Worms, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.

3. Mehrkosten aufgrund des Kunden gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Eventuelle Beschädigungen am Mietmaterial gehen zu Lasten des Kunden, soweit dies der Kunde zu vertreten hat.
5. Die Zahlung ist üblicherweise vor der Veranstaltung bzw. sofort nach Beendigung der Veranstaltung an den vor Ort befindlichen Diskjockey in bar zu entrichten oder wird spätestens     innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig. Es gilt das Buchungsdatum der unten genannten Bank, der DJ-Crew Worms. Bei Verzögerungen ist DJ-Crew     Worms berechtigt, je 5 EUR Mahngebühren und nach entsprechender Mahnung, Verzugszinsen gem. BGB zu erheben.
6. Die DJ-Crew Worms kann für Mietmaterial eine im Vertrag festgelegte Kaution verlangen. Diese ist spätestens am Tag der Abholung zu entrichten und
    wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände mit dem Mietpreis verrechnet bzw. zurück erstattet.
7. Verkaufsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der DJ-Crew Worms

§ 3 Leistungen:

a) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Vertragsbestätigung maßgebend. Die „DJ-Crew Worms“ bietet hier eine Beschallung und     gegebenenfalls Beleuchtung im vertraglich genannten Umfang an.
    Der Veranstalter verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, sämtliche gegebenenfalls erforderlichen Formalitäten für die Veranstaltung, hinsichtlich der Anmeldung, Genehmigung bei     Behörden und Institutionen, wie zum Beispiel: Verkehrsbehörde, Amt für öffentliche Ordnung, GEMA, u.s.w. selbst einzuholen, zu regeln und die dafür anfallenden Gebühren und     Kosten selbst zu übernehmen.
    Die „DJ-Crew Worms“ bzw. der eingesetzte Diskjockey ist in der Ausgestaltung seines  Programms frei.
    Die Programmgestal¬tung erfolgt in Absprache mit dem Kunden. Gäste können insofern Einfluss nehmen, dass Wünsche geäußert werden können. Diese Wünsche  können aber nur     berücksichtigt werden, wenn sie in die allgemeine Stimmungslage hineinpassen und keinen negativen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung nehmen.
    Die „DJ-Crew Worms“ ist  in der Auswahl seiner Diskjockeys für die Veranstaltung frei. Grundsätzlich aber treten die in der Auftragsbestätigung namentlich genannten Diskjockeys für die     festgelegte Veranstaltung auf. Bei Ausfällen infolge von Krankheit oder anderer Gründe ver¬pflichtet sich „DJ-Crew Worms“ einen Ersatz zu stellen

b) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
    > die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Veranstaltung.
    > die sicherheitstechnische Aufsicht der Veranstaltung.
    > den Anspruch auf eine bestimmte Person als Diskjockey.
    > den Anspruch auf ein zum Bsp.: markenbezogenes, bestimmtes Equipment, lediglich der Umfang und ausreichende Leistung sind maßgeblich.
    > die Haftung des Diskjockeys bzw. des „DJ-Crew-Worms“ -Teams für versäumte Anmeldungen (wie zum Bsp.: GEMA, Sondernutzungserlaubnisse, und anderer fehlender        Genehmigungen), Sperrzeitverstöße, bei sonstigen widerrechtlichen Handlungen oder Verstöße gegen polizeiliche Anordnungen, Ruhestörungen oder sonstige Ordnungsstörungen        in Verbindung mit der angebotenen Veranstaltung.

§ 4 Vertragszeit:

Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, sind wir hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Für jeden Zeitverzug, um den der Beschallungstermin überschritten wird, ist die volle pro Mietstunde vereinbarte Miete, bei einer Pauschalmiete der hieraus pro Stunde der Mietdauer sich ergebende Betrag, zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den uns nachweisbar durch die Überschreitung des Termins gegebenenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.

§ 5 Vertragspflichten des Kunden:

1. Der Kunde hat das durch die „DJ-Crew Worms“ zur Verfügung gestellte Equipment, nachfolgend Mietmaterial bzw. Mietgeräte genannt, pfleglich zu behandeln und vor Unwetter     geschützt aufzustellen.
2. Mietgeräte dürfen durch den Kunden nicht geöffnet oder manipuliert werden.
3. Der Kunde hat für die notwendigen und ausreichenden Stromversorgungen zu sorgen
4. Der Kunde hat das Mietmaterial in einwandfreiem, sauberem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und zurück zu geben.
5.
Sollten sich bei Benutzung der Mietsache Mängel zeigen, sind wir davon sofort in Kenntnis zusetzen, um ggf. für Ersatz sorgen zu können. Weitere Ansprüche gegen uns sind     ausgeschlossen, es sein denn, dass die Mängel von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der     vereinbarten anteiligen Miete. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietgegenstände nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden haften wir     unter keinen Umständen. Etwaige Mängel sind uns sofort schriftlich anzuzeigen .
7
. Der Kunde darf die Mietgegenstände ausschließlich für die Zwecke dieser einen Beschallung verwenden. Er darf über sie in keiner Weise verfügen, sie
    insbesondere nicht verpfänden oder belasten, sie auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er muss sie vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und
    uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten (z. B. durch Pfändung).

8
. Der Kunde hat für alle Genehmigungen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen zu sorgen. Die Genehmigungen die im direkten  
    Zusammenhang mit Leistungen durch DJ-Crew Worms stehen, sind der DJ-Crew Worms spätestens am Veranstaltungstag in Kopie auszuhändigen.
    Diese Leistungen können auch, wenn dies ausdrücklich im Vertrag genannt ist, durch DJ-Crew Worms erbracht werden.

9. Für eventuell auftretende Schäden am Mietmaterial haftet grundsätzlich der Kunde. Die Gefahr des Untergangs, Verlustes und des Verschleißes über die normale Abnutzung hinaus     oder der Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietdauer trägt der Kunde. Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigungen und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der     Mietgegenstände. Für Diebstähle und mutwillige Beschädigungen des Equipments der DJ-Crew Worms, am Veranstaltungsort, haftet der Veranstalter, auch wenn diese     Beschädigungen durch Dritte verursacht wurden, sofern diese nicht durch die DJ-Crew Worms zu verantworten sind . 

§ 6 Haftung:

Wenn wir die technische Durchführung für eine Veranstaltung übernehmen, gilt für die Haftung gleiches wie oben genannt; Das heißt, wir haften nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden und zur Höhe beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Tagesmiete für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die Veranstaltung trotz eines grob fahrlässigen Verschuldens von uns gleichwohl durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung unsererseits und der Kunde hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Für eventuelle Gehörschäden oder sonstigen Schäden welche gegebenenfalls durch das Equipment der „DJ-Crew Worms“ bei den Kunden, Gästen oder Servicekräften entstehen könnten, übernimmt „DJ-Crew Worms“ generell keine Haftung. Die „DJ-Crew Worms“ bittet in diesem Zusammenhang insbesondere darum, dass anwesende Kinder generell von Lautsprechen, Beleuchtungen und Nebelmaschinen (Verbrennungsgefahr) fern gehalten werden!

§ 7 Vertragsrücktritt:

Durch den Kunden:                 1. Der Kunde kann bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag zurück treten.
                                                2. Für einen kurzfristigeren Vertragsrücktritt berechnet die DJ-Crew Worms folgende Entschädigungsansprüche:

                                                    27 - 14 Tage vor der Veranstaltung:           25 %
                                                    13  -  8 Tage vor der Veranstaltung:           40 %
                                                     7   -  1 Tage vor der Veranstaltung:           50 %
                                                    Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von DJ-Crew Worms zurückzuführen
                                                    
sind, die  für den Kunden erheblich oder unzumutbar wären.

                                                3. Kündigt der Kunde den Vertrag am Tag oder während einer Veranstaltung, ist der volle Vertragspreis fällig.
                                                   
Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der Kunde selbst dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung  
                                                    verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.

Durch die DJ-Crew Worms:      1. Die DJ-Crew Worms kann vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurück treten, wenn außergewöhnliche Umstände,  
                                                   die wir nicht zu vertreten haben, die Leistungserbringung unmöglich machen.
Sollten vom Kunden vertragliche
                                                   Verpflichtungen - nach vergeblicher Fristsetzung, sofern eine Solche nicht von den Gegebenheiten her unmöglich ist -
                                                   nicht erfüllt werden, sind wir von unseren Leistungsverpflichtungen frei.
In diesem Fall kann der Kunde nur die im
                                                   unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
                                               2. Die DJ-Crew Worms kann während einer Veranstaltung vom Vertrag zurück treten, wenn die Sicherheit seiner Mitarbeiter
                                                   oder des Materials nicht durch den Kunden gewährleistet werden kann. Die DJ-Crew Worms ist dann berechtigt eine
                                                   Vergütung für die bereits erfüllten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Auf-/Abbau - Installation:

Der Veranstalter muss für eine ausreichende Strom-/Energieversorgung garantieren und die daraus resultierenden Kosten selbst tragen. Der Veranstalter muss für einen ebenen, sauberen und auch bei Unwetter trockenen Aufstellort des Equipments sorgen. Für den Auf- und Abbau sind bei dem „Standard Equipment“ unter optimalen Bedingungen je eine Stunde einzuplanen. Die Zu-/Abgänge, Zu-/Abfahrten, An-/Abfahrtswege zum Veranstaltungs-/Aufbauort sind frei und möglichst kurz zu halten. Gegebenenfalls sind vor Veranstaltungsbeginn Absprachen mit der DJ-Crew Worms zu treffen und der Veranstaltungsort vorab zu besichtigen. Für das Transportfahrzeug der „DJ-Crew Worms“ bzw. des Diskjockeys, ist Parkraum möglichst nahe dem Veranstaltungsort bereitzuhalten

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Amtsgericht Worms.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Im Übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen - in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dies gelten sollte - soweit wie möglich entspricht.

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